Geben mit warmer Hand
Wer schenken kann, weil er ausreichend Vermögen hat, kann rechtlich „punktgenau“, steuerlich günstig und auch wiederholt dieses Vermögen zu Lebzeiten auf seine Abkömmlinge unter gleichzeitig eigener Absicherung bis zum Lebensende übertragen.
Die nachstehenden Fragen geben das wider, was bei der Gestaltung von lebzeitigen Übertragungen fast immer erörtert wird:
- „Soll nur ein Kind etwas erhalten“
- „Sollen alle Kinder etwas erhalten“
- „Sollen alle Kinder gleichgestellt werden“
- „Soll ein minderjähriges Kind etwas erhalten“
- „Wollen Sie sich Nutzungsrechte vorbehalten“
- „Wollen Sie sich Rückübertragungsrechte vorbehalten“
- „Soll durch die Übertragung der Pflichtteil eines anderen Kindes vermindert werden“
- „Soll durch die Übertragung der Anfall von Erbschaftsteuer vermieden werden“
- „Soll Betriebsvermögen übertragen werden“
Vorstehendes ist nicht als abschließender Themenkatalog zu verstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um Betriebsvermögen geht, das übertragen werden soll. Dieses Thema ist aber zu vielschichtig, weil es das Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Ertragsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht betrifft, als dass es durch einen Fragenkatalog eingegrenzt werden kann.
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Für die richtige Vorsorge ist es nie zu früh, aber oft zu spät.
