Nachfolgeregelungen
Lebzeitige Übertragungen (geben mit warmer Hand)
Ist nicht unerhebliches Vermögen vorhanden, sollte dieses nicht in Gänze im Todesfall der Eltern, sondern bereits zu deren Lebzeiten jedenfalls teilweise übertragen werden. Damit kann rechtlich „punktgenau“, also steuerlich günstig und auch wiederholt, dieses Vermögen zu Lebzeiten auf Abkömmlinge unter gleichzeitig eigener Absicherung bis zum Lebensende übertragen werden. Allein eine solche vorweggenommene Erbfolge erlaubt es, mehrfach die erbschaftsteuerlichen Freibeträge von € 400.000,00 pro Kind alle 10 Jahre auszunutzen.
Ergänzung durch letztwillige Verfügungen
Erfolgt eine lebzeitige Übertragung von Vermögen, im Regelfall von Grundbesitz und Geldvermögen, bedarf das der Abstimmung und Ergänzung mit der testamentarischen Regelung der Eltern, vor allem dann, wenn zur Gleichstellung mit nicht bedachten anderen Kindern eine Gleichstellung durch Ausgleichung aus dem noch vorhandenen Vermögen zu erfolgen hat.
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Für die richtige Vorsorge ist es nie zu früh, aber oft zu spät.

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