Leben und Vermögen im Ausland


Lebt der Erblasser nicht in seinem Heimatland, kann bei seinem Tod das Erbrecht seines Gastlandes auf seine Erbfolge und sein gesamtes Vermögen Anwendung finden oder seine bereits nach Heimaterbrecht getroffene Nachfolgeregelung zu Fall bringen. Diese Folgen aus der Anwendung eines fremden Erbrechts oder aus der Kollision unterschiedlicher Erbrechte können durch eine rechtzeitige Nachfolgeregelung mit Rechtswahl vermieden werden.

Die nachstehenden Fragen geben das wider, was bei einer Auslandsberührung fast immer zu erörtern ist:

  • „Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt“
  • „Wo befindet sich das Vermögen“
  • „Steht ein inländisches Testament in Widerspruch zu einem ausländischen Erbrecht“
  • „Kann ein bestimmtes Erbrecht gewählt werden“
  • „Findet eine Doppelbesteuerung des Nachlasses statt“
  • „Kann ein Pflichtteil oder eine Besteuerung durch Wegzug verhindert werden“

Vorstehendes ist nicht als abschließender Themenkatalog zu verstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um Betriebsvermögen im Nachlass geht. Dieses Thema ist aber zu vielschichtig, weil es das Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Ertragsteuerrecht, Schenkungsteuerrecht und Außensteuerrecht betrifft, als dass es durch einen Fragenkatalog eingegrenzt werden kann.


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Für die richtige Vorsorge ist es nie zu früh, aber oft zu spät.

LÜTH und LÜTH. Rechtsanwälte für Erbrecht in Bietigheim-Bissingen