Steuerrecht
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Durch jede Übertragung von Vermögen, gleichgültig ob zu Lebzeiten oder durch Tod und gleichgültig ob Privat- oder Betriebsvermögen, wird dem Grunde nach Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ausgelöst. Sollen unnötige steuerliche Belastungen durch ungeplante Vermögensübertragungen vermieden werden, ist der Vermögensübergang zu Lebzeiten und/oder auf den Tod zu planen. Das erlaubt es auch, gesetzlich vorgegebene Möglichkeiten zur Steuerminimierung zu nutzen. Dazu zählen z. B. das Wiederaufleben der Freibeträge nach 10 Jahren, die Übertragung des Familienheims und das Vorbehalten eines Nießbrauchs.
Ertragsteuer
Erfolgen ungeplante Vermögensübertragungen kann das Vermögen zu ertragsteuerlich verstricktem Betriebsvermögen oder zur Entnahme aus einem Betriebsvermögen führen (z. B. Betriebsaufspaltung, Sonderbetriebsvermögen). In beiden Fällen hat das Folgen nach dem Einkommensteuerrecht.
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