Handlungsfähig bleiben


Kann eine Person, gleich aus welchem Grund, auch nur vorübergehend, nicht mehr für sich handeln, ist diese in jeder Hinsicht rechtsgeschäftlich handlungsunfähig. Soll eine gesetzliche Betreuung vermieden werden, kann dem durch die Erteilung von Vorsorgevollmachten, auch für den unternehmerischen Bereich, begegnet werden.

Die nachstehenden Fragen geben das wider, was bei der Gestaltung von lebzeitigen Übertragungen fast immer erörtert wird:

  • „Gibt es schon Vollmachten“
  • „Wer soll Bevollmächtigter sein“
  • „Sollen mehrere Personen bevollmächtigt werden“
  • „Soll der Bevollmächtigte einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt sein“
  • „Sollen jemand vorrangig bevollmächtigt werden“
  • „Ist der Bevollmächtigte persönlich geeignet“
  • „Ist der Bevollmächtigte sachlich geeignet“
  • „Gibt es eine Interessenkollision beim Bevollmächtigten“
  • „Soll ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden“
  • „Welche Tätigkeiten/Geschäfte soll der Bevollmächtigte nicht vornehmen dürfen“
  • „Wie soll der Vertrag mit dem Bevollmächtigten beschaffen sein“
  • „Handelt der Bevollmächtigte missbräuchlich“

Vorstehendes ist nicht als abschließender Fragenkatalog zu verstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist und Streit unter den Bevollmächtigten besteht.


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Für die richtige Vorsorge ist es nie zu früh, aber oft zu spät.

LÜTH und LÜTH. Rechtsanwälte für Erbrecht in Bietigheim-Bissingen